Satzung

Satzung des Witschaftsverein Süderbrarup e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Wirtschaftsverein Süderbrarup bezweckt:
1. Die Belebung, Ausschmückung und Erhaltung Süderbrarups zu fördern,
2. die Planung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen
sowie die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder,
3. die Interessen der Mitglieder Behörden gegenüber allgemein und in besonderen Fällen zu vertreten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Wirtschaftsverein Süderbrarup e.V.“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Süderbrarup.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger der Gemeinde Süderbrarup werden, Gewerbetreibende bzw. gewerbliche Unternehmen (natürliche und juristische Personen) sowie freiberufliche Personen, auch außerhalb der Gemeinde Süderbrarup wohnende Interessenten können dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins erfolgt auf Antrag durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
1. Durch Tod,
2. durch Aufgabe der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit,
3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
4. durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beträge nicht gezahlt sind,
5. durch Austritt,
6. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszwecks festgesetzten Beiträge zu zahlen. Der jährliche Vereinsbetrag beträgt zu Zeit € 150-. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig, kann auf Antrag halb- bzw. vierteljährlich gezahlt werden. Er ist an den Kassenwart gebührenfrei einzuzahlen. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
Für das Gründungsjahr 1977 ist der Beitrag für Juli bis Dezember fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Süderbraruper und auswärtigen Mitglieder des Vereins. Die ordentliche Hauptverhandlung ist alljährlich in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte den Vorstand, bestehend aus 7 Personen zu wählen. Die Vorstandmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen ersten und zweiten Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Der Vereinsvorsitzende ernennt den Schriftführer und Kassenwart. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt über die Wahlperiode hinaus bis zur nächsten Wahl im Amt. Mitglied es Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht,
2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
3. Festlegung des Vereinsbeitrages,
4. die Entlastung des Vorstandes.
5. Jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung, also 1983, Neu- oder Wiederwahl von drei bez. vier Vorstandsmitgliedern im darauffolgenden Jahr und zwei Rechnungsprüfer. Die Wahl erfolgt einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann bis zu 2 Stimmen auf sich vereinen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Abstimmung
Satzung des Witschaftsverein Süderbrarup 3 entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einwandfrei durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung können nur erfolgen, wenn sie vorher als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden sind und die zu ändernden Bestimmungen im Änderungsentwurf ausdrücklich aufgeführt sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.
Der Vorstand ist berechtig, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Der Vorstand und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 8 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den „Schleswiger Nachrichten“ und im „Schlei-Boten“. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, an Stelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen zu bestimmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an ähnliche Einrichtungen oder Vereine weitergeleitet werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.

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